PRIVATE-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Private-Haftpflichtversicherung

Schutz vor den finanziellen Folgen eines Missgeschicks!

Jeden Tag treffen wir unzählige Entscheidungen – im Beruf, zu Hause, in der Freizeit oder im Urlaub. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit genügt und aus einem kleinen Missgeschick kann ein hoher finanzieller Schaden entstehen. Wird dabei eine andere Person verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt, können Schadenersatzforderungen schnell mehrere Tausend oder sogar Hunderttausende Euro betragen.

Eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie genau in solchen Situationen. Sie übernimmt – je nach vereinbartem Versicherungsschutz – berechtigte Schadenersatzansprüche und prüft gleichzeitig, ob Forderungen überhaupt gerechtfertigt sind. Dadurch schützt sie nicht nur Ihr Vermögen, sondern auch Ihre Existenz:

Private Haftplichtversicherung - Schadenerstazansprüche, die gegen Versicherten als Privatperson, Wohnungsinhaber geltend gemacht werden.

Warum eine Privathaftpflichtversicherung unverzichtbar ist?

Niemand verursacht absichtlich einen Schaden. Dennoch passieren jeden Tag Situationen, die weitreichende finanzielle Folgen haben können. Schon ein kleiner Fehler kann dazu führen, dass Sie gesetzlich für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haften.

Nach österreichischem Recht gilt grundsätzlich: Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dafür aufkommen. Ohne eine Privathaftpflichtversicherung kann dies erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen.

Typische Beispiele aus dem Alltag sind:

  • Beim Radfahren wird ein geparktes Auto beschädigt.
  • Ihr Kind schießt beim Fußball die Fensterscheibe des Nachbarn ein.
  • Beim Besuch bei Freunden fällt versehentlich ein teures Smartphone oder ein Fernseher zu Boden.
  • Beim Wandern stoßen Sie einen anderen Wanderer an, der sich verletzt.

In all diesen Situationen kann eine Privathaftpflichtversicherung dazu beitragen, die finanziellen Folgen abzufedern.

Was ist im Deckungsumfang einer Privathaftpflichtversicherung enthalten?

Der Leistungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Grundsätzlich schützt die Privathaftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen von Schäden, die Sie einer anderen Person fahrlässig zufügen.

Personenschäden

Wird eine Person verletzt, übernimmt die Versicherung – im Rahmen des Vertrags – beispielsweise Behandlungskosten, Schmerzengeld, Verdienstentgang oder andere berechtigte Schadenersatzforderungen.

Sachschäden

Beschädigen oder zerstören Sie fremdes Eigentum, etwa ein Fahrzeug, Möbel oder technische Geräte, ersetzt die Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden entsprechend den vereinbarten Bedingungen.

Vermögensschäden

Entsteht einer anderen Person ein finanzieller Nachteil als Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens, kann auch dieser mitversichert sein.

Für wen ist eine Privathaftpflichtversicherung besonders wichtig?

Eine Privathaftpflichtversicherung ist für nahezu alle Lebenssituationen empfehlenswert, insbesondere für:

  • Familien
  • Paare
  • Singles
  • Hausbesitzer:innen
  • Mieter:innen
  • Hundebesitzer:innen
  • Sportler:innen
  • Jugendliche
  • Studierende
  • Pensionist:innen
  • Unternehmer:innen im Privatbereich

Wichtig: Welche Leistungen tatsächlich enthalten sind, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Deshalb lohnt sich eine individuelle Beratung. Wir vergleichen unterschiedliche Versicherungslösungen und helfen Ihnen dabei, den passenden Schutz für Ihre persönliche Situation zu finden.

Eine Privathaftpflichtversicherung ist für nahezu alle Lebenssituationen empfehlenswert, insbesondere für: Familien Paare Singles Hausbesitzer:innen Mieter:innen Hundebesitzer:innen Sportler:innen Jugendliche Studierende Pensionist:innen Unternehmer:innen im Privatbereich

Die wichtigsten Details im Überblick:

Geld Sparen über Generationen

Deckungsumfang:

  • Versichert sind Schadenersatzansprüche, die gegen Sie als Privatperson, Wohnungsinhaber:in, Sportler:in, Radfahrer:in, Fußgänger:in, Nutzer:in öffentlicher Verkehrsmittel oder Halter:in von Kleintieren (ausgenommen Hunde) geltend gemacht werden.
  • Unberechtigte Ansprüche werden vom Versicherer abgewehrt.

Mitversicherte Personen:

  • Partner:in und minderjährige Kinder sind üblicherweise mitversichert.

Geltungsbereich:

  • Europa und Mittelmeer-Anrainerstaaten, über Zusatzprämie auch weltweit.

Versicherungssumme:

  • Die empfohlene Versicherungssumme beträgt mindestens 1,5 Millionen Euro. Für Familien mit Kindern oder Haushalte mit erhöhtem Risiko empfiehlt sich eine noch höhere Deckung.

Was ist nicht versichert? – Typische Ausschlüsse und Grenze:

  • Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden.
  • Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen (sofern nicht ausdrücklich eingeschlossen).
  • Tätigkeitschäden: Schäden, die durch bewusste oder unbeabsichtigte Einwirkung auf fremde Sachen entstehen (z. B. beim Hantieren mit fremdem Eigentum), sind oft ausgeschlossen oder müssen gesondert vereinbart werden.
  • Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen oder bestimmten Tieren (z. B. Hunde) – hierfür sind eigene Versicherungen notwendig.
WVN möchte hinweisen!

Was tun im Schadensfall?

Viele Menschen zahlen jahrelang für Versicherungen, die sie nie brauchen.
  • Ruhe bewahren und den Schaden dokumentieren (Fotos, Notizen, Zeug:innen).
  • Keine voreiligen Zahlungen leisten, sondern zunächst mit Ihrer Versicherung abstimmen.
  • Schaden unverzüglich der Versicherung melden und alle relevanten Unterlagen einreichen.
  • Bei Schadenersatzforderungen empfiehlt sich eine enge Abstimmung um unberechtigte Ansprüche abzuwehren

Erweiterungen und ergänzende Haftpflichtversicherungen

Spezielle Haftpflichtversicherungen:

  • Kfz,
  • Haus- und Grundbesitz,
  • Hundehalter:innen oder
  • Drohnenpiloten

Dafür sind eigene Polizzen erforderlich, da diese Risiken nicht durch die private Haftpflicht abgedeckt sind.

Exzedentenhaftpflichtversicherung:

Fürbesonders hohe Risiken kann  eine zusätzliche Absicherung abgeschlossen werden, die Schäden über die reguläre Versicherungssumme hinaus abdeckt.

Alltagssituationen erklärt

Situation

Fragen und Antworten

Das Kind fährt mit dem Fahrrad gegen das Auto des Nachbarn.

In diesem Fall greift die Private Haftpflichtversichrung

Beim Umzug fällt der Fernseher eines Freundes herunter.

Ist NICHT versichert! (Außer man hat die Tätigkeitsschäden mitversichert!

Warum ist diese Situation nicht automatisch gedeckt?
Nach den österreichischen Haftpflichtversicherungsbedingungen sind Schäden, die bei Bearbeitung, Benützung, Verwahrung oder Beförderung einer Sache entstehen, meist von der Deckung ausgenommen („Tätigkeitsschäden„). Genau das trifft auf deinen Fall zu: Der Fernseher wurde aktiv getragen (befördert), und dabei ist dieser aus der Hand gerutscht.

Was bedeutet das im konkreten?

  • Regelfall: Sie haften zwar rechtlich (grobe/leichte Fahrlässigkeit vorausgesetzt), aber Ihre private Haftpflicht springt wegen des Tätigkeitsschaden-Ausschlusses nicht ein. Sie müssen  den Schaden selbst tragen bzw. Sich mit Ihrem Freund direkt einigen.
  • Ausnahme möglich: Man hat die Möglichkeit, Tätigkeitsschäden mittels zusätzlicher Deckungsbausteine bzw. Aufhebung des Ausschlusses mitzuversichern. Manche Tarife bieten das als optionalen Baustein („erweiterte Deckung für Tätigkeitsschäden“ oder „Gefälligkeitsschäden-Klausel“) an – das ist aber nicht Standard und muss extra vereinbart werden.

Der Hund läuft auf die Straße.

NICHT in der privaten Haftpflicht versichert!

Warum?
Wäre in der Hundehaftpflicht versichert, wenn sich der Hund von der Leine reißt.

Der Sohn beschädigt in der Schule das Tablet.

Versichert?                  Ja / Nein

Warum?
Hier kommen zwei rechtliche Fragen zusammen: Haftet Ihr Sohn überhaupt? Und wenn ja: Ist ein geliehenes Gerät in der Privathaftpflicht gedeckt?

  1. Haftet Ihr Sohn nach österreichischem Recht?

Das hängt vom Alter ab (§ 176 ABGB, § 1310 ABGB):

  • Unter 14 Jahren: Ihr Sohn ist grundsätzlich deliktsunfähig und haftet nicht selbst. Auch Sie als Elternteil haften nicht automatisch – nur wenn Ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist.
  • Ab 14 Jahren: Ihr Sohn ist deliktsfähig und haftet grundsätzlich selbst für den Schaden.

Wichtige österreichische Besonderheit: Auch wenn Ihr Sohn unter 14 ist und formal deliktsunfähig, kann ein Gericht im Rahmen der sogenannten Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB trotzdem eine Zahlungspflicht aussprechen – vor allem, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Der OGH wertet eine bestehende Haftpflichtversicherung nämlich als „Vermögen“ des Kindes, was die Erfolgsaussichten des Geschädigten stark erhöht. In der Praxis führt das dazu, dass Haftpflichtversicherer bei Schäden mitversicherter unmündiger Kinder trotzdem regulierend einspringen. Das heißt: Selbst bei einem jüngeren Kind kann die Versicherung im Ergebnis zahlen, obwohl das Kind rechtlich nicht haftbar wäre.

  1. Ist ein geliehenes Schul-Tablet überhaupt vom Deckungsumfang erfasst?

Das ist der eigentliche Knackpunkt, unabhängig vom Alter. Ähnlich wie beim Tätigkeitsschaden-Ausschluss (siehe Situation 2) gilt: Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Sachen sind in der Privathaftpflicht standardmäßig oft ausgeschlossen, da diese im Rahmen eines Vertrags- oder Gefälligkeitsverhältnisses zur Nutzung überlassen wurden.

Allerdings gibt es hier gute Nachrichten: Moderne bzw. höherwertige Tarife schließen genau diese Lücke oft wieder. Bei besseren Leistungspaketen sind Leihgeräte, die von der Schule zu Unterrichtszwecken zur Verfügung gestellt werden (Schuleigentum), im Rahmen der Privathaftpflicht als Subsidiärrisiko mitversichert – also dann, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz (z.B. eine Schul-Elektronikversicherung) besteht.

Typische Einschränkungen dabei:

  • Ausgeschlossen bleiben meist Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen (Verlust/Diebstahl)
  • Es zählt, wie der Schaden entstanden ist: Ein Missgeschick (z.B. Herunterfallen, Umkippen eines Getränks) gilt meist als grobe/leichte Fahrlässigkeit und wäre gedeckt. Absichtliche Beschädigung (z.B. Wutausbruch, Werfen) ist ausgeschlossen, da hier kein Verschulden ohne Vorsatz vorliegt.

Beim Skifahren stößt man einen anderen Skifahrer um.

Versichert?                  Ja / Nein

Warum?
Auch hier kommt es darauf an ob fahrlässig, oder grob fahrlässig.

Grundsätzlich: Ja, das ist gedeckt

Wenn Sie einen Unfall verursachen und dabei eine andere Person verletzt wird, übernimmt die private Haftpflichtversicherung die Kosten für Personen- und Sachschäden. In Österreich ist die Privathaftpflicht meist automatisch Teil der Haushaltsversicherung. Das deckt typischerweise:

  • Schmerzensgeld für den Verletzten
  • Heilungskosten (Arzt, Spital, Reha)
  • Verdienstausfall des Verletzten
  • ggf. Folgeschäden (z.B. Dauerinvalidität)

Wichtig: Es kommt auf das Verschulden an

Die Versicherung zahlt nur, wenn Sie tatsächlich eine Haftung trifft – also ein Verschulden nach § 1295 ABGB vorliegt. Zur Beurteilung, wer schuld war, ziehen österreichische Gerichte die FIS-Regeln heran (obwohl unverbindlich, werden sie regelmäßig als konkrete Ausformung der allgemeinen Sorgfaltspflichten im österreichischen Zivilrecht herangezogen). Zentral sind dabei u.a.:

  • Vorrang des voranfahrenden Skifahrers (FIS-Regel 3): Der von hinten/oben Kommende muss auf den Vorausfahrenden Rücksicht nehmen und genügend Abstand halten
  • Anpassung von Geschwindigkeit und Fahrweise an Können, Sicht- und Pistenverhältnisse

Ein aktuelles OGH-Urteil (Dezember 2025) bestätigt das: Ein Skifahrer, der unaufmerksam war und dadurch mit einer anderen Person kollidierte, wurde als grob fahrlässig gewertet, weil er sowohl seine allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 1295 ABGB) als auch konkrete FIS-Regeln verletzt hatte – Ergebnis: voller Schadenersatz von knapp 29.000 Euro zulasten des Schädigers.

Falls Sie kein Verschulden trifft (z.B. beide Beteiligten haben sich korrekt verhalten und es war ein unvermeidbarer Zusammenstoß, oder der andere hat sich selbst falsch verhalten), besteht auch keine Schadenersatzpflicht – und die Versicherung müsste in dem Fall gar nicht einspringen, weil gar keine Haftung besteht.

Ein Punkt, auf den Sie achten sollten: grobe Fahrlässigkeit
Nach dem österreichischen Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die Leistung grundsätzlich kürzen. Viele moderne Haftpflichttarife enthalten aber einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit – lohnt sich, in der Polizze nachzusehen, denn ein Verstoß gegen FIS-Regeln (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, fehlende Rücksichtnahme) wird von Gerichten oft genau als grobe Fahrlässigkeit gewertet

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

So hoch als möglich (mindestens aber 6 Millionen oder mehr!)

Versicherungsnehmer und die versicherten Personen: (gemeinsamer Haushalt) Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder) 

Ja sofern sie kein eigenes Einkommen haben.

Ja, optional bei fast allen Versicherern.

Warum Drohnen ausgenommen sind
Nach dem österreichischen Luftfahrtgesetz (LFG) gelten Drohnen als unbemannte Luftfahrzeuge (UAS). Für Luftfahrzeuge gilt eine Gefährdungshaftung: Der Betreiber haftet für jeden verursachten Schaden – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Genau diese verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ist in einer normalen Privathaftpflicht bzw. Haushaltsversicherung nicht abgebildet, da diese grundsätzlich auf Verschuldenshaftung ausgelegt ist.

Deshalb gilt: Sobald eine Drohne eine Kamera hat, ist sie unabhängig vom Gewicht nicht in der Privathaftpflicht mitversichert.

Die einzige Ausnahme: reine „Spielzeugdrohnen“

Es gibt eine enge Ausnahme, unter der eine Drohne noch über die normale Privathaftpflicht/Haushaltsversicherung (bis zur vereinbarten Pauschalversicherungssumme) mitversichert sein kann:

  • Keine Kamera bzw. keinen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann
  • Vom Hersteller ausdrücklich als Spielzeug gemäß EU-Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) gekennzeichnet, d.h. für Kinder unter 14 Jahren konzipiert
  • Meist zusätzlich: unter 250 g, max. 79/80 Joule Bewegungsenergie, Flughöhe max. 30 m (je nach Tarif)

In der Praxis ist das aber selten, da fast jede handelsübliche Kameradrohne (auch Mini-Modelle wie DJI Mini) rechtlich nicht als Spielzeug gilt – Hersteller vermeiden diese Kennzeichnung bewusst, weil sie damit erhebliche Haftungsrisiken übernehmen müssten.

Was Sie stattdessen brauchen?

Wenn Ihre Drohne eine Kamera hat (praktisch also fast immer), brauchen Sie gesetzlich verpflichtend eine eigene Luftfahrt-Haftpflichtversicherung nach § 24j LFG, die:

  • die Gefährdungshaftung abdeckt (nicht nur Verschulden)
  • eine Mindestdeckungssumme von 750.000 Sonderziehungsrechten (SZR) aufweist (das entspricht aktuell rund einer Million Euro)
  • bei der Registrierung deiner Drohne bei der Austro Control (dronespace.at) mit Polizzennummer angegeben werden muss

Ohne diese spezielle Versicherung ist der Betrieb der Drohne in Österreich schlicht nicht rechtskonform – und im Schadensfall haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

Praktischer Tipp

Bevor Sie eine Drohne registrieren oder fliegen: Schauen Sie bei der Austro Control (dronespace.at) nach den aktuellen Registrierungs- und Versicherungsanforderungen, und hollen sich bei Bedarf eine Polizzenbestätigung von einem spezialisierten Anbieter für Luftfahrt-/Drohnenhaftpflicht – Ihre bestehende Haushaltsversicherung reicht hier definitiv nicht aus.

Fazit: Ihr Schutz im Alltag – individuell und zuverlässig

Ob im Alltag, in der Freizeit oder bei besonderen Lebenssituationen – eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie zuverlässig vor finanziellen Risiken und existenzbedrohenden Forderungen. Die WVN GmbH unterstützt Sie dabei, den optimalen Versicherungsschutz zu finden, der zu Ihrem Leben passt. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Kompetenz – für Ihre Sicherheit und die Ihrer Familie.

SOMMER-BONUS-SERVICEVERTRAG

1 Monat Gratis für Sie!

Nutze den Code SOMMER26 bei Ihrem Neuabschluss bis 30.06.26 und spare 14,40 € (1 Monat geschenkt!).